Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen beschlossen: So sind Sie in Sachen Organisation rechtzeitig startklar!

Bis zum 15. März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen gültigen 2G-Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Aber welche Rahmenbedingungen müssen in den Unternehmen beachtet werden? Und gibt es bereits Lösungsansätze, wie der Impfstatus der Beschäftigten gesichert und mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand dokumentiert werden kann?


Die einrichtungsbezogene Impfpflicht bringt Veränderungen für Beschäftigte und Unternehmen

Eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 10. Dezember 2021 sieht (gem. § 20a IfSG) vor, dass eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt wird. Betroffen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern sowie anderen medizinisch-pflegerischen Einrichtungen. Die entsprechenden Einrichtungen sollten dafür sorgen, dass der Status des Immunitätsnachweises für alle Beschäftigten in den relevanten Bereichen rechtzeitig überprüft wird. Je nachdem was zutreffend ist, müssen die Arbeitgeber die vollständige Impfung (Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung[1]) prüfen, den Genesenennachweis (im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung[2]) oder ein ärztliches Attest darüber, dass die Person aus medizinischen Gründen (Kontraindikation) nicht geimpft werden kann.

Die örtlichen Gesundheitsämter sind angewiesen, die Erfüllung der Auflagen durch Kontrollmaßnahmen sicherzustellen. Arbeitgeber sollen das zuständige Gesundheitsamt ab dem 16. März 2022 aktiv und unverzüglich informieren, sollten von Beschäftigten Immunitätsnachweise fehlen oder deren Glaubwürdigkeit zweifelhaft sein. Dies begründet den Handlungsbedarf für Unternehmen, organisatorische Lösungen für die Dokumentation der 2G-Nachweise bereitzustellen.  

Zahlreiche Tätigkeitsbereiche sind von der Regelung betroffen

Am 12. Dezember 2021 trat die neue gesetzliche Vorgabe in Kraft. Ohne einen entsprechenden Nachweis dürfen Beschäftigte ab dem 16. März 2022 nicht mehr in medizinischen oder pflegenden Bereichen einer betroffenen Einrichtung tätig sein. Das Gesetz gilt unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Beamtenverhältnis). Auch von ehrenamtlich Beschäftigten und von Praktikanten muss ein gültiger 2G-Immunitätsnachweis vorliegen.

Die Nachweispflicht gilt für medizinisches bzw. Pflege- und Betreuungspersonal, einschließlich zusätzlicher Betreuungskräfte nach § 53b SGB IX, aber auch für andere in Patienten-nahen Bereichen tätige Personen wie z. B. Hausmeister und Transport-, Küchen-, oder Reinigungspersonal[3]. Wichtig für die Abgrenzung: Die Nachweispflicht entfällt für Beschäftigte nur dann, wenn jeglicher Kontakt zu gefährdeten Personengruppen und zu Beschäftigten, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben ausgeschlossen werden kann.

Die Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt in: 

  • Krankenhäusern,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, 
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen, 
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, 
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste,
  • sozialpädiatrische Zentren,
  • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, 
  • voll- und teilstationären Pflegeheimen für ältere, behinderte oder pflegebedürftiger Menschen,
  • ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten.

Wo besteht Handlungsbedarf für die Arbeitgeber im Gesundheitswesen?

Bis zum 15. März 2022 läuft nun die Übergangsfrist und das gibt betroffenen Personen, die noch keine Impfung gegen COVID-19 wahrgenommen haben, Zeit, um eine vollständige Impfserie durchzuführen. Für die Arbeitgeber ist dieser Zeitpuffer aber ebenfalls notwendig, denn es gilt organisatorische Vorbereitungen für die Überprüfung der Immunitätsnachweise zu treffen. Unternehmen die nun mit den Vorbereitung der betriebseigenen Erfassungs- und Administrationsprozesse beginnen, können noch rechtzeitig vor dem Stichtag startklar sein.

Digitale Werkzeuge helfen dabei, den neuen Regelungen zügig nachzukommen.

ABS Team stellt in Kürze eine digitale Lösung für diesen Anwendungsfall bereit. Der Immunitätsnachweis von Beschäftigten kann künftig in SAP HCM oder SAP SuccessFactors erfasst und ausgewertet werden. Die Lösung bietet eine eigenständige/dezentrale und auch eine zentrale Datenerfassung mit einigen hilfreichen Features an:

  • Kundeneigener Infotyp oder Custom MDF Objekt: jeweiliger Impfstatus wird hinterlegt (weitere verpflichtende Impfungen wie z. B. Masernimpfung könnten im Infotyp ebenfalls erfasst werden)
  • Eigenständige Erfassung des Impfstatutes durch die Beschäftigten selbst, mit WebDynpro und Fiori-Anwendung als digitaler Self-Service: Datum der Impfungen, Angabe des Impfstoffes (evtl. mit Anlage eines Bildes des Impfzertifikats oder Impfausweis)
  • Zwei Möglichkeiten der Datenerfassung (zentral oder dezentral): Massenerfassung durch den Vorgesetzten, Sachbearbeiter oder Vertreter
  • Auswertungen des Impfstatus der Abteilungen oder Unternehmensweit auf Administrationsebene, über Manager Dashboards
  • Kontrollnachweis für die Erfassung per Genehmigungsworkflow

Die Lösung von ABS Team besteht aus 2 Paketen und kann voraussichtlich ab dem 19. Januar 2022 bezogen werden.

Lesen Sie hier mehr zur geplanten Auslieferung der ABS Team-Lösung und vereinbaren Sie gleich einen Kennenlern-Termin.


Ergänzungen:

[1] Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter (Papierdokument, z. B. Impfpass) oder digitaler Form (z. B. Impfzertifikat im CovPass), wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und:

  • entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
  • bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

[2] Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter (Papierdokument, z. B. Bescheinigung des (Gesundheitsamtes) oder digitaler Form (z. B. Genesenenzertifikat im CovPass), wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

[3] Zusätzlich soll die Einrichtungsbezogene Impfpflicht für folgende Personengruppen in den betroffenen Einrichtungen gelten: Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, Personen der Heimaufsicht, (externe) Handwerkerinnen und Handwerker, insbesondere Gesundheitshandwerkerinnen und -handerker wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die Reparaturen im Gebäude durchführen, Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist, Friseurinnen und Friseure, die in die betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommen, Freie Mitarbeitende (z. B. Honorarkräfte, Beraterinnen und Berater o. ä.)

Quelle: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/ vom 18.01.2022


Hier finden Sie umfangreiche Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Lesen Sie hier die Meldung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10.12.2021

Dieser Link führt zum Gesetzestext im Wortlaut (Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021)


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